Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 30.09.1992 - C-71/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,19109
Generalanwalt beim EuGH, 30.09.1992 - C-71/91 (https://dejure.org/1992,19109)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 30.09.1992 - C-71/91 (https://dejure.org/1992,19109)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 30. September 1992 - C-71/91 (https://dejure.org/1992,19109)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1992,19109) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Ponente Carni SpA und Cispadana Costruzioni SpA gegen Amministrazione delle finanze dello Stato.

    Richtlinie 69/335/EWG - Gesellschaftsregister - Eintragung von Gesellschaftsgründungen - Jährliche Abgabe

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 20.04.1993 - C-71/91

    Ponente Carni und Cispadana Costruzioni / Amministrazione delle finanze dello

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.09.1992 - C-71/91
    Die verbundenen Rechtssachen C-71/91 und C-178/91 gehen auf Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Genua und des Tribunale Mailand zurück.

    In der Rechtssache C-178/91 wurden die folgenden Fragen vorgelegt:.

    Danach wird sich zeigen, wie auf die in den Rechtssachen C-71/91 und C-178/91 gestellten Fragen zu antworten ist.

    Darin wie auch in den Erklärungen in der Rechtssache C-178/91 bringt das Vereinigte Königreich vor, eine jährliche Abgabe könne nach der Richtlinie nicht verboten sein, denn diese habe es nur mit Abgaben auf die Ansammlung von Kapital zu tun, zu der es etwa komme, wenn eine Gesellschaft zum ersten Mal eingetragen werde und danach Aktien ausgeben könne.

    Den in den Rechtssachen C-71/91 und C-178/91 vorgelegten Erklärungen der italienischen Regierung ist zu entnehmen, daß nach ihrer Ansicht die Definition eines solchen Dienstes die gesamte Informations- und Offenlegungsregelung für Vorgänge umfasst, die in das amtliche Register aufzunehmen sind.

    Nach den von Cispadana Costruzioni in der Rechtssache C-178/91 vorgelegten schriftlichen Erklärungen sind Gebühren zu entrichten für die Einsichtnahme in eine Akte des Registers sowie für Abschriften von eingetragenen Schriftstücken, und zusätzliche Gebühren werden für die Beglaubigung solcher Abschriften fällig ° was von der italienischen Regierung in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten worden ist.

    In den schriftlichen Erklärungen, die in den Rechtssachen C-71/91 und C-178/91 vorgelegt worden sind, hat das Vereinigte Königreich den Standpunkt vertreten, es könne nicht Sinn der Richtlinie sein, einem Mitgliedstaat Beschränkungen hinsichtlich der Finanzierung seiner Eintragungsregelung oder der für Gesellschaften geltenden Verwaltungsregelung aufzuerlegen, und es müsse daher jede für einen solchen Zweck erhobene Abgabe nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e zulässig sein.

    Zu den Rechtssachen C-71/91 und C-178/91.

    Nach den Vorabentscheidungsersuchen der Rechtssachen C-71/91 und C-178/91 soll im wesentlichen geklärt werden, ob eine innerstaatliche Regelung der Art, wie sie mit der Klage der Kommission angegriffen wird, mit Artikel 10 Buchstabe c der Richtlinie vereinbar ist.

    Die vom Tribunale Genua in der Rechtssache C-71/91 und vom Tribunale Mailand in der Rechtssache C-178/91 gestellten Fragen sollten wie folgt beantwortet werden:.

  • EuGH - C-176/91 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.09.1992 - C-71/91
    Diese Vorschriften des italienischen Rechts sind auch Gegenstand der Rechtssache C-176/91(1), d. h. eines von der Kommission gemäß Artikel 169 des Vertrages eingeleiteten Verstoßverfahrens.

    Im folgenden werde ich zunächst auf die Rechtssache C-176/91 eingehen, also auf das mit einer Klage der Kommission eingeleitete Verfahren.

    Rechtssache C-176/91.

    Nach den Ausführungen der Kommission in der Klageschrift in der Rechtssache C-176/91 scheint es so zu sein, daß in verschiedenen Mitgliedstaaten tatsächlich eine Gebührentabelle mit unterschiedlichen, nach dem Gesellschaftskapital bemessenen Sätzen angewandt wird.

    Der Gerichtshof sollte also meines Erachtens in der Rechtssache C-176/91.

  • EuGH, 25.01.1977 - 46/76

    Bauhuis

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.09.1992 - C-71/91
    So hat der Gerichtshof festgestellt, daß das in diesen Artikeln enthaltene Verbot der Abgaben zollgleicher Wirkung eine Abgabe nicht erfasst, die "ein der Höhe nach angemessenes Entgelt für einen dem Exporteur tatsächlich geleisteten Dienst darstellt": vgl. Rechtssache 46/76 (Bauhuis/Niederlande, Slg. 1977, 5, Randnr. 11).
  • EuGH, 21.03.1991 - C-209/89

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.09.1992 - C-71/91
    Muß die nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 69/335/EWG vom 17. Juli 1969 ° als Abgabe mit Gebührencharakter ° zulässige finanzielle Belastung ein in einem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlichen Kosten der erbrachten Leistung stehendes Entgelt darstellen (wie der Gerichtshof mehrfach entschieden hat, wenn auch in Fällen, die ein anderes Gebiet, das Zollrecht, bezueglich der Kosten einer nicht freigestellten, sondern obligatorischen Leistung betrafen, so z. B. Urteil vom 12. Juli 1977 in der Rechtssache 89/76, Kommission/Niederlande, Slg. 1977, 1355, Randnr. 16, und andere, spätere Urteile, zuletzt Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-209/89, Kommission/Italienische Republik), oder können diese tatsächlichen Kosten der Leistung völlig ausser Betracht bleiben?.
  • EuGH, 12.07.1977 - 89/76

    Kommission / Niederlande State

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.09.1992 - C-71/91
    Muß die nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 69/335/EWG vom 17. Juli 1969 ° als Abgabe mit Gebührencharakter ° zulässige finanzielle Belastung ein in einem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlichen Kosten der erbrachten Leistung stehendes Entgelt darstellen (wie der Gerichtshof mehrfach entschieden hat, wenn auch in Fällen, die ein anderes Gebiet, das Zollrecht, bezueglich der Kosten einer nicht freigestellten, sondern obligatorischen Leistung betrafen, so z. B. Urteil vom 12. Juli 1977 in der Rechtssache 89/76, Kommission/Niederlande, Slg. 1977, 1355, Randnr. 16, und andere, spätere Urteile, zuletzt Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-209/89, Kommission/Italienische Republik), oder können diese tatsächlichen Kosten der Leistung völlig ausser Betracht bleiben?.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht